Entschuldigung und Beurlaubung

Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten (Schulbesuchsverordnung § 1).

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schülerinnen oder Schüler die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst.

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen (Schulbesuchsverordnung § 2).

Jedes Fehlen, das nicht ordnungsgemäß entschuldigt ist, wird als unentschuldigtes Fehlen dokumentiert. Unentschuldigt versäumte Klassenarbeiten werden mit der Note „ungenügend“ bewertet (Notenbildungsverordnung § 8).

Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Arzt- und Behördenbesuche, Fahrstunden usw. sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Eine Beurlaubung vom Unterricht muss, auch bei Einzelstunden, rechtzeitig vorher schriftlich beim Klassenlehrer (bis zu 2 Tage) oder bei der Schulleitung beantragt werden (Schulbesuchsverordnung § 4).